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Satzung des Fördervereins
"Unsere Stadt blüht auf"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein „Unsere Stadt blüht auf“
- Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer
VR 8772 im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
der Grünentwicklung und Grünpolitik in deutschen Städten und Gemeinden im Sinne der
Charta „Leitbild für eine l(i)ebenswerte Stadt“ (Stand 20.11.2002), insbesondere
durch die Förderung der Bundeswettbewerbe „Unsere Stadt blüht auf“ und „Unser
Dorf soll schöner werden – unser Dorf hat Zukunft“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Vereinzweck
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Durchführungsgesellschaften
der Bundeswettbewerbe sowie andere, dem Vereinszweck dienende Projekte erfolgen, aber auch dadurch,
dass der Verein unmittelbar selbst Kosten im Rahmen der Wettbewerbe übernimmt oder eigene Maßnahmen
der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszweckes durchführt, wie die Ausrichtung und
Förderung von Tagungen, Kongressen und Seminaren oder die Erstellung von Materialien für
die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Leistungen und Aufwendungen von
Vereinsmitgliedern zugunsten des Vereins können in angemessener Höhe erstattet werden, sofern
sie geltend gemacht werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen bedürfen
keiner Begründung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet,
- mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
- durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten
- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In
diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung
ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist
von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
- Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt
durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag 12 Monate in Verzug ist und dieser
Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung
der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss
auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 5 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der
Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt und sind in einer Beitragsordnung niederzulegen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus
fällig
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand,
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift
der Mitglieder einzuberufen.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Eine Einberufung ist auch dann möglich, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Versammlung
beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere
Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
- Wahl des/der Kassenprüfer/s
- Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen
- Entgegennahme der Haushaltsrechnung
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden, bei juristischen Personen durch ihre Vertretungsberechtigten.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit Gesetz und diese Vereinsatzung nichts anderes vorschreiben.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Die Auflösung oder Verschmelzung sowie Änderung des Vereinzwecks ist
in § 10 dieser Satzung geregelt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister
bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein
jeweils einzeln. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen
nach § 181 BGB befreien.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
- Vergabe von Fördergeldern
- Bericht an die Mitgliederversammlung über die laufende Geschäftstätigkeit
- Vorbereitung des Haushaltsplanes
- Vorbereitung der Jahresrechnung
- Vorläufige Beschlussfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige Entscheidung der
Mitgliederversammlung nicht herbeigeführt werden kann. Diese Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung
in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 9 Kassenprüfer
- Der Verein hat mindestens einen, höchstens drei Kassenprüfer
- Der/die Kassenprüfer wird/werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Der/die Kassenprüfer hat/haben die Aufgabe, die Verwendung des Jahresetats zu überprüfen
und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
§ 10 Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung und Verschmelzung des Vereins
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in
jedem Fall beschlussfähig ist.
- Bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
an eine einschlägige gemeinnützige Organisation, mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich unter der Beachtung des § 2 dieser Satzung verwendet werden
darf.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17. September 2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins
beschlossen worden.
Bonn, 17. September 2007
D er Vorstand